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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils UV 2015/65: Versicherungsgericht

A. A. war bei der B. AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt und bei der Suva versichert. Nach einem Autounfall verneinte die Suva Leistungsansprüche, doch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach A. eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu. Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Nach einer erneuten Prüfung der Parteientschädigung bestätigte das Versicherungsgericht die zugesprochene Summe von Fr. 8'000.--.

Urteilsdetails des Kantongerichts UV 2015/65

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2015/65
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2015/65 vom 22.12.2015 (SG)
Datum:22.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 61 lit. g ATSG; Bestätigung der zugesprochenen Parteientschädigung von pauschal Fr. 8‘000.--- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) nach Kenntnisnahme des konkret ausgewiesenen zeitlichen Aufwands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, UV 2015/65).Entscheid vom 22. Dezember 2015 BesetzungEinzelrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV 2015/65ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22,Postfach 118,
Schlagwörter : Verfahren; Einsprache; Versicherungsgericht; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Aufwand; Kantons; Gallen; Entscheid; Rechtsvertreter; Begründung; Gericht; Stunden; Einspracheentscheid; Einspracheverfahren; Suva-act; Reduktion; Verfügung; Einholung; Barauslagen; Mehrwertsteuer; Urteil; Erwägungen; Neuverlegung; Kostennote; Rückweisung; Aufwands; Rechtsanwalt; Hinsicht
Rechtsnorm:Art. 19 Or;
Referenz BGE:132 V 215;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UV 2015/65

9410 Heiden,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,

6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,GegenstandParteientschädigungSachverhalt

A.

    1. A. war seit 8. Januar 2007 bei der B. AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. März 2008 erlitt sie bei der Autobahnausfahrt in C. einen Autounfall mit Heckauffahrkollision und anschliessender Kollision auf der Fahrerseite (Suva-act. 1, 9). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Suva-act. 351) stellte die Suva die Versicherungsleistungen mangels adäquater Unfallfolgen auf den

      28. Februar 2011 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. März 2011 (Suva-act. 352) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 ab (act. G 1.2 im Verfahren UV 2011/96).

    2. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom

25. November 2011 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen - nach Einholung eines Gerichtsgutachtens beim Universitätsspital Basel (polydisziplinäres Gutachten vom 15. Oktober 2014; act. G 68 im Verfahren UV 2011/96) mit Entscheid vom 24. März 2015 dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid vom

20. Oktober 2011 aufhob und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2011 eine Invalidenrente gestützt auf eine Invaliditätsgrad von 20%, sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zusprach. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach der Beschwerdeführerin zudem eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 8‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.

B.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (8C_354/2015, 8C_362/2015) hiess das Bundesgericht die gegen den kantonalen Entscheid von der Suva erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Suva zurück. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück.

C.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ersuchte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 um eine detaillierte Kostennote, welche dieser am 13. November 2015 einreichte. Die Suva liess sich am

  1. Dezember 2015 hierzu vernehmen.

    Erwägungen

    1.

    1. Als Begründung für die Rückweisung zur Neuverlegung der Parteientschädigung

      hielt das Bundesgericht fest, die kantonale Bemessung der Parteientschädigung

      verletze das Willkürverbot. Indem das kantonale Gericht einfach vom Durchschnittswert von Fr. 4‘000.-ausgegangen sei und diesen Wert „angesichts des sehr umfangreichen Verfahrens“ ohne Einholung einer Kostennote und ohne eine eingehendere, mit Blick auf die konkreten Verhältnisse differenzierende Begründung einfach verdoppelt habe, habe sie in unhaltbarer Weise diejenigen Faktoren ignoriert, welche nicht für einen Mehraufwand, sondern im Gegenteil für eine Reduktion des angemessenen Aufwands gesprochen hätten. Eine derart massive Erhöhung des üblicherweise mittleren Honorars bei durchschnittlich aufwändigen Fällen um 100% hätte gemäss Bundesgericht zumindest einer näheren Begründung bedurft. Dabei falle nicht nur ins Gewicht, dass derselbe Rechtsanwalt die Versicherte bereits im Einspracheverfahren vertreten, sondern auch im gleichzeitig parallel vor kantonalem Gericht hängigem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die in medizinischer Hinsicht gleich gelagerten Interessen der Versicherten verteidigt habe. Zusammenfassend sei die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zugesprochene Honorarpauschale von Fr. 8‘000.-sowohl hinsichtlich der Begründung als auch in Bezug auf das Ergebnis offensichtlich unhaltbar, womit die zugesprochene Parteientschädigung vor dem Willkürverbot nicht standhalte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe unter Berücksichtigung des Gesagten über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden.

    2. Die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf das Urteil des Bundesgerichts hin bei Rechtsanwalt lic.iur. Simon Kehl eingeholte detaillierte Kostennote weist im UVG-Beschwerdeverfahren einen Stundenaufwand von gesamthaft 53 ¼ Stunden auf. Im UVG-Einspracheverfahren hielt Rechtsanwalt Kehl einen Aufwand von fast 12 Stunden, im IV-Einwandund Beschwerdeverfahren einen solchen von rund 39 Stunden fest.

    3. Die Suva macht mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 nebst den bundesgerichtlich gerügten Punkten zusätzlich geltend, die ausschliesslich für das kantonale UVG-Verfahren geltend gemachten 53 Stunden ständen in einem klaren Missverhältnis zu den Aufwendungen von insgesamt 39 Stunden für das IVEinwandund Beschwerdeverfahren. Als weitere Reduktionsgründe seien zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess UV 2011/96 bezüglich den psychischen bzw. psychisch nicht objektivierbaren Beschwerden unterlegen sei, dass das Bundesgericht

den kantonalen Entscheid in Bezug auf die HWS-Problematik zu Lasten der Beschwerdeführerin korrigiert und Ziffer 1 des Rechtsspruchs des kantonalen Entscheids aufgehoben habe. Die Parteientschädigung sei bei max. Fr. 4‘000.-festzusetzen.

2.

    1. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung wird in der Praxis insbesondere dem geltend gemachten und ausgewiesenen (bzw. vom Gericht festgesetzten) zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführung Rechnung getragen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 209 zu Art. 61).

    2. In der vorliegenden Angelegenheit konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Bearbeitung der Beschwerde nur beschränkt von seinen Vorarbeiten im Einspracheverfahren profitieren. Die 22 Seiten umfassende Beschwerde deckt sich inhaltlich nicht mit der nicht einmal viereinhalbseitigen Einsprache vom

      28. März 2011 (Suva-act. 352). So bemängelte der Rechtsvertreter im Einspracheverfahren noch die unzureichende Begründung der Verfügung, was eine fundierte Einsprache sicherlich stark erschwerte. Im Beschwerdeverfahren setzte er sich vertieft mit der Begründung des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2011 auseinander. Ein über das Einspracheverfahren hinausgehender Aufwand erscheint klar ausgewiesen und Umstände für eine Reduktion des angemessenen Aufwands sind nicht ersichtlich.

    3. Ähnlich verhält es sich mit den offenbar in medizinischer Hinsicht gleich gelagerten Interessen im parallel vor Versicherungsgericht hängigem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren: In rechtlicher Hinsicht hat sich der Rechtsvertreter hier insbesondere mit (der Rechtmässigkeit) der Observation der Beschwerdeführerin, aber auch mit der Eingliederung befasst. Im UVG-

      Beschwerdeverfahren standen demgegenüber insbesondere Kausalitätsfragen, die Adäquanzprüfung und deren Zeitpunkt im Vordergrund. Nach einem doppelten Schriftenwechsel wurden das invalidenversicherungsund unfallversicherungsrechtliche Verfahren vereinigt und es war zunächst die Einholung eines Gerichtsgutachtens für beide Angelegenheiten vorgesehen. Auf diesen Beschluss kam das Versicherungsgericht zurück und sistierte das IV-Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit, so dass sich der grösste zeitliche Aufwand im Rahmen der Begutachtung (z.B. Stellungnahme zum Wechsel der Gutachterstelle, mehrmalige Prüfung des Fragenkatalogs) nachvollziehbarerweise im UVG-Beschwerdeverfahren niederschlug. Von einem klaren Missverhältnis zwischen dem Aufwand im IVund im UVG-Beschwerdeverfahren kann angesichts dieses Verfahrensablaufs nicht die Rede sein.

    4. Gegen den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin veranschlagten hohen zeitlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren bzw. zu den geltend gemachten einzelnen Positionen bringt die Beschwerdegegnerin keine konkreten Rügen vor. Soweit die Beschwerdegegnerin als weiteren Reduktionsgrund ein teilweises Unterliegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt haben will ist zum Einen festzuhalten, dass das Bundesgericht für das kantonale Verfahren keine Neuverlegung der Parteikosten aufgrund des Verfahrensausgangs verlangte und die Rückweisung an das Versicherungsgericht einzig dazu erfolgt ist, um über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden. Zum Anderen war der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_354/2015, 8C_362/2015,

E. 7.1), so dass die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom

20. Oktober 2011 durch das Bundesgericht bestätigt wurde. Praxisgemäss gilt die Rückweisung zu weiteren Abklärungen als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Im Übrigen anerkannte die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren zumindest die Statikstörung der LWS und das ISG-Syndrom als überwiegend wahrscheinliche natürlich kausale organische Unfallfolgen.

3.

Zusammenfassend erweist sich die in Kenntnis dieses komplizierten Verfahrensablaufs zugesprochene pauschale Parteientschädigung mitnichten als willkürlich, was die nachträglich vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter eingereichte Auflistung des Zeitaufwands eindrücklich belegt. Die vom Versicherungsgericht bemessene und bundesgerichtlich als willkürlich beurteilte Pauschalentschädigung bewegt sich sodann klarerweise im Rahmen der in der Verwaltungsrechtspflege vor Versicherungsgericht geltenden Honorarpauschale von Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Vor diesem Hintergrund ist die im Entscheid vom 24. März 2015 gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zugesprochene Parteientschädigung von pauschal Fr. 8'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) nach Kenntnisnahme des konkret ausgewiesenen zeitlichen Aufwands zu bestätigen.

Entscheid

im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdeverfahren im Fall UV 2011/96 mit Fr. 8‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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